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                                          Meditationen über Topographie und Geschichte

St. Jacobikirche Göttingen

St. Jacobikirche Göttingen

Bild: © Roland Salz 2014

IV.3. Privilegien und Selbstverwaltung

 

Mit einer Unterbrechung von zwei Jahren (1227-1229), in denen die Grafen von Everstein, einer Burg bei Holzminden, vorübergehend die Gewalt über die Stadt und die beiden benachbarten, strategisch wichtigen Burgen auf den Gleichen (einem Doppelberg mit je einer Burg auf den beiden Spitzen) an sich gebracht hatten, waren die Welfen durchgehend von 1152 bis 1435, also fast dreihundert Jahre lang, Herren über Göttingen. Für die sehr schnell Selbstbewußtsein zeigende Stadt war dieser Umstand sicherlich von Vorteil, war doch auf diese Weise jeder neue Fürst in der welfischen Erbfolge (und es waren ihrer zehn –  Heinriche, Albrechte und Ottos) eindeutig an die Verträge seiner Vorgänger gebunden. Und die Verträge, die der Stadt von ihren Stadtherren verbrieften Privilegien und Rechte, sei es, daß letztere sie aus freien Stücken gewährt hatten, sei es aber auch, daß die Stadt- herren sie sich hatten abkaufen oder gegen Darlehen verpfänden las- sen, bildeten die Machtgrundlage der Stadt, auf der sie systematisch aufbaute, bis sie sich schließlich ihres letzten Herren, Ottos des Einäu- gigen, des letzten Welfenherrschers der Göttinger Linie, de facto voll- ständig entledigt hatte.

          In einer Urkunde aus der Zeit um 1205 ist zum ersten Mal von Göttinger Einwohnern als von Bürgern (burgenses) die Rede, eine Bezeichnung, die bereits eine städtische Organisation voraussetzt. Und im Jahre 1229 adressiert Stadtherr Herzog Otto das Kind einen Brief an die Göttinger Räte (consules) und Bürger, ein deutlich Hinweis auf die Existenz eines von den Bürgern gewählten Stadtrates. Den Urkunden aus jener Zeit ist zu entnehmen, daß die der Stadt von den Welfen gewährten Privilegien mindestens bis in die Zeit um 1200 zurück- reichen. Bei diesen Privilegien dürfte es sich um Befugnisse zur städtischen Selbstverwaltung gehandelt haben, vor allem aber um Regelungen zur Erlaubnis und Förderung des lokalen Handels (Markt) sowie zum Schutz der Kaufleute.

          Natürlich aber war die Selbstverwaltung der Stadt beschränkt. Für die Welfen war die Stadt und ihre Förderung ein Instrument zur eigenen Machterweiterung und Bereicherung, und sie dachten nicht im Entferntesten daran, ihre Herrschaft über die Stadt aufzugeben. Der welfische Wirtschafts- und Verwaltungshof in der Stadt wurde von einem Präfekten (Vogt) geleitet, der von hier aus die Herrschaft über Stadt und Umland ausübte. Ihm stand der herzogliche Schultheiß zur Seite, der stellvertretend für den Stadt- und Landesherren die Gerichts- herrschaft ausübte. Die welfischen Stadtherren versäumten es aber auch nicht, den Bürgern ihre Präsenz und ihren Herrschaftsanspruch sichtbar vor Augen zu führen: bereits zu Beginn des 13. Jahrhunderts bauten sie ihren Verwaltungshof zu einer befestigten Burg innerhalb der Stadt aus. Der bolruz lag später innerhalb der Stadtmauern und war auch innen, also gegen die bürgerlichen Quartiere, durch neun Meter breite Gräben geschützt.

          Etwa hundert Jahre lang funktionierte der welfische Plan der Inte- ressengleichheit mit Stadt und Kaufmannschaft. Es kam zu einem ge- waltigen wirtschaftlichen Aufschwung, von dem bürgerliche Kaufleute und welfische Herrscher gleichermaßen profitierten. Dies zeigt sich zum Beispiel daran, daß alle drei Kirchen im damaligen Stadtgebiet, St. Johannis, St. Jacobi und St. Nikolai, bereits zu Beginn des 13. Jahr- hunderts gegründet wurden. Die ältesten bisher entdeckten Baufunde im Stadtgebiet gehen auf das Jahr 1175 zurück. Bereits um die Mitte des 13. Jahrhunderts war die Stadtmauer fertiggestellt und die Stadt damit auch militärisch stabilisiert.

 

 

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